Garantie / Gewährleistung / Rücktritt
Garantie,
Gewährleistung, Rücktritt oder Wandlung sind sehr oft Streitthema im Handel
zwischen Kunde und Verkäufer. Wir haben einmal einige Definitionen
zusammengetragen und am Ende der Seite weitere Informationsseiten aufgestellt,
die Ihnen die Ihnen das Thema rund um Garantie und Wandlung näher bringen soll.
Dieses Dokument erhebt jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ist ein
eher „laienhafter“ Beitrag zur Rechtssicherheit. Die nachstehenden Informationen
ersetzen im Eskalationsfall keine professionelle Rechtsberatung!
Was ist Garantie ?
Garantie ist eine
freiwillige Leistung. Diese kann im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen zwei
Partnern frei vereinbart werden.
-
Die grobe Form
dazu legt der Gesetzgeber fest: (BGB §477).
-
Die Bedingungen
dazu legt der Anbieter der Garantie fest (welchen der Partner zustimmen
muss), wobei er die Haftung für einen bestimmten Erfolg übernimmt.
Details zu den
aktuellen Garantiebedingungen der Hersteller von Mobiltelefonen entnehmen Sie
bitte unseren Garantiebestimmungen.
Im Fall der BenQ gibt es für den einzelnen Privatkunden kaum Erfolg auf
Erfüllung der Garantie, da es aktuell bestimmt „gewichtigere Forderungen“
Dritter gibt.Die Garantieleistungen gegenüber den Kunden werden derzeit durch
die Inservio und diverse Servicepartner ( z.B. wir - Handyreparatur )
vorübergehend sichergestellt.
Was ist Gewährleistung ?
Gewährleistung ist in
Deutschland gesetzlich vorgeschrieben (BGB § 365). Derzeit liegt diese bei 24
Monate ab Kaufdatum (BGB § 438 Abs.1 Nr.3).
-Recht auf
Nacherfüllung (für Kunde und Verkäufer)
Der Verkäufer ist gegenüber dem Käufer verpflichtet, für eine bestimmte
Frist die Verantwortung über das Produkt zu übernehmen und berechtigte/
begründete Mängel zu beseitigen. Er hat aber auch das Recht einen mangelhaften
Artikel nachzubessern. (BGB §439)
Jedoch sollte man hier bestimmte Aspekte berücksichtigen:
-Hat die gekaufte Ware (überhaupt) einen Sachmangel?
Dies bezieht sich auf die Angaben, die bei der Produktbeschreibung gemacht
wurden und dass diese Funktionen einwandfrei gewährleistet sind. Hierzu gehören
Spezifikationen in einer Bedienungsanleitung, Angaben in einem Prospekt und
sogar mündliche Zusagen während des Verkaufsgesprächs; kurzum alles, was den
Käufer nachweislich(!) zur Kaufentscheidung veranlasst hat. (BGB §434)
-Welches Ausmaß der Beseitigung des Mangels kann der Käufer erwarten?
Für den Fall, dass das Produkt nicht nach Angaben funktioniert, muss der
Verkäufer dafür Sorge tragen, dass dieses in diesen Zustand versetzt wird oder
er muss gleichwertigen Ersatz liefern (BGB §439 Abs.1).
Was genau zum Tragen kommt und in welchem Umfang, kommt auf die Schwere des
Fehlers/ Mangels an und was beiden Parteien zuzumuten ist (Verhältnismäßigkeit)
(BGB §439 Abs.2).
- Ab wann muss der Käufer die „Lasten“ (Untergang & Verschlechterung) tragen?
- Wer muss wann beweisen, dass es einen Sachmangel gibt?
Der Verkäufer steht in der Gewährleistungspflicht, wenn der Mangel bzw. die
Ursache für den Fehler nachweisbar bei Verkauf und/ oder innerhalb der ersten 6
Monate auftritt bzw. vorhanden war. Ab dem 7. Monat ist dann der Käufer in der
Pflicht nachzuweisen, dass das Produkt in den vergangenen Monaten den
reklamierten Mangel hatte, bzw. die Ursache dafür da vorhanden war. (BGB §446)
(Beweislastumkehr: BGB §476)
Der Verkäufer hat daher nun folgende Möglichkeiten:
- Er kann herausfinden, was den Kunden zum Kauf bewogen hat. Diesen Zustand
muss/ kann er mindestens wiederherstellen bzw. für Erfüllung dieser
Anforderungen sorgen. Ggf. hilft es ein anderes Modell anzubieten, welches
mindestens diese Anforderung erfüllt.
- Ab dem 7ten Monat nach Kauf hat er auch die Möglichkeit, den Beweis des
Mangels vom Kunden zu verlangen. Kann dieser nicht erbracht werden, ist er
rechtlich nicht mehr in der Gewährleistungspflicht.
Das alles heißt aber auch nicht, dass der Verkäufer aus Kulanz oder
Kundenorientierung genau so handeln muss.
Was ist Rücktritt/ Wandelung ?
Das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag kann dann geltend gemacht werden, wenn
eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wird. Der Schuldner, in
diesem Fall der Verkäufer, hat aber auch das Recht auf Nacherfüllung (BGB §
323).
Hat der Verkäufer 2 Mal erfolglos versucht, den reklamierten Mangel zu
beseitigen, haben beide (Kunde und Verkäufer) ein Recht auf Rücktritt. (BGB
§440)
Der Kunde gibt dem Verkäufer, bei dem er das Produkt bezogen hat, dieses zurück
und bekommt den Verkaufspreis zurückerstattet oder aber der Verkäufer wandelt
das Gerät in ein Vergleichbares um.
Den Begriff Wandelung (ugs. Wandlung) gibt es seit der
Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 nicht mehr. Der Vorgang heißt nun
Rücktritt.
Darüber hinaus findet Ihr auch Erklärungen bei Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Garantie
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewährleistung
http://de.wikipedia.org/wiki/Rücktritt
Für Angaben Dritter, können wir keine Verantwortung übernehmen. Bitte wendet
Euch bei Fragen an den jew. Verfasser.
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